Auch in diesem Jahr verbringen wieder Tausende Deutsche ihren Sommerurlaub im Ausland. Doch nicht nur Kleidung, eine Reiseapotheke sowie Informationen über Krankheiten und Impfungen gehören ins Reisegepäck, sondern auch umfassende Kenntnisse über die medizinische Versorgung vor Ort. Lesen Sie auf Vitafil, was beim Reisen inner- und außerhalb der Europäischen Union zu beachten ist.
1. Die europäische Notrufnummer – 112
In allen 27 EU-Staaten sowie für die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein gibt es eine einheitliche Notrufnummer: die 112. In manchen Ländern ergänzt diese Nummer die nationale Notrufnummer und in anderen ist ausschließlich diese gültig. Sogar in Afrika wird die 112 gewählt, wie die Europäische Kommission mitteilt.
2. Auslands-Notruf-Hotlines der gesetzlichen Krankenkassen
Um sich im Urlaub einen medizinischen Rat einholen zu können, haben viele gesetzliche Krankenkassen spezielle Auslands-Notrufdienste für ihre Versicherten zur Verfügung gestellt. “Dort können sich die Versicherten hinwenden, wenn sie beispielsweise nicht wissen zu welchem Arzt vor Ort sie gehen können”, erklärt Barbara Engelen von der KKH-Allianz.
Link zur Übersicht der Auslands-Notrufdienste gesetzlicher Krankenkassen:
3. Europäische Krankenversicherungskarte
Seit 2004 können sich gesetzlich Krankenversicherte mit ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte – European Health Insurance Card (EHIC) – in allen EU-Ländern sowie in Liechtenstein ,Norwegen, Island, Kroatien, Mazedonien und der Schweiz von Vertragsärzten und in Krankenhäusern behandeln lassen. Die EHIC ersetzt somit die Auslandskrankenscheine aus Papier und stellt die Rückseite der Krankenversicherungskarte dar. Allerdings kann es nach der Rückkehr in die Heimat ein böses Erwachen geben, denn es werden nur Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, die medizinisch notwendig sind. Patienten sollten also nur im Notfall einen Arzt im Ausland aufsuchen, da sonst eventuell ein Teil der Kosten aus eigener Tasche gezahlt werden muss.
4. Sozialversicherungsabkommen
Für Notfall-Behandlungen kommen die gesetzlichen Krankenkassen nur in den Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Dieses zwischenstaatliche Abkommen wurde zwischen mehreren Vertragsstaaten geschlossen, um Vereinbarungen zu sozialen Sicherheitsfragen treffen zu können. “Wer in Länder außerhalb der Europäischen Union reist mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wie zum Beispiel den USA oder Thailand, bekommt die anfallenden Behandlungskosten im Ausland von der Krankenkasse nicht erstattet”, ist auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Berlin zu lesen. Aber Vorsicht: Denn selbst wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten nicht unbedingt im vollen Umfang übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2007 hervor. Das gilt insbesondere für die Länder mit bilateralem Soziallversicherungsabkommen: Serbien-Montenegro, Türkei, Mazedonien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Marokko und Tunesien. Wer in diese Länder oder beispielsweise nach Amerika, Asien oder Afrika reisen möchte, sollte eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, um vollen Versicherungsschutz zu haben.
Link zur Übersicht der Länder mit Sozialversicherungsabkommen:
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/UrlaubAusland/MerkblaetterUrlaub.htm
5. Auslandsreisekrankenversicherung
Da die gesetzlichen Krankenkassen nur für Notfall-Behandlungen in den EU-Mitgliedsstaaten aufkommen, ist es ratsam vor Urlaubsantritt über eine zusätzliche Auslandsreise-krankenversicherung nachzudenken. Dies rät das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kiel (EVZ). Die Zusatzversicherung kann Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes ausgleichen. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein medizinischer Rücktransport nach Deutschland gewünscht ist. Denn: Für einen solchen Rücktransport müssen die gesetzlichen Krankenkassen nämlich nicht aufkommen, auch dann nicht, wenn der Versicherte von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur stationären Weiterbehandlung in sein Heimatland verlegt wird. Diese Tatsache geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von 1999 hervor. Allerdings können nicht alle Menschen eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abschließen: “Wer aufgrund einer Vorerkrankung oder seines Alters keine private Auslandsreisekrankenversicherung bekommt, erhält notwendige Kosten einer ungeplanten Behandlung auch in diesen Ländern von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, wenn er vor der Reise die Kasse über diesen Sachverhalt informiert”, heißt es auf der Internetseite der EVZ.
6. Übersetzungshilfe
Auch in Notfällen kann es zu Verständigungsproblemen kommen. Wenn ein Urlauber beispielsweise auf einen Seeigel tritt, sollte er auch deutlich machen können, dass er zu einem Arzt möchte, der die europäische Krankenversicherungskarte akzeptiert. Denn: Nicht alle medizinischen Versorgungsdienste in den EU-Ländern sind Teil des öffentlichen Gesundheitssystems. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kiel (EVZ) bietet deshalb auf dessen Internetseite eine Übersetzungshilfe und ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen zur medizinischen Versorgung in den jeweiligen Ländern an. In allen EU-Amtssprachen sowie in Norwegisch und Isländisch sind dort außerdem wichtige Vokabeln wie: Unfall, Verletzung, Feuer, Diebstahl sowie Gewalt vermerkt. Und wer sicher gehen will, dass die Kosten der Notfallbehandlung nachträglich auch von den deutschen Krankenkassen übernommen werden, für den ist auf dem Merkblatt die Übersetzung des maßgeblichen Satzes: “Ich möchte gern eine Behandlung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems …” notiert.
Link zur Übersetzungshilfe für das EU-Ausland (+Norwegen und Island):
http://www.ecc-kiel.de/EVZkiel/health-infos/healthcard_lexicon.html
Wer also entspannt in den Urlaub fahren will, sollte sich vorab genau über die medizinische Versorgung des jeweiligen Landes und die mögliche Kostenübernahme im Notfall informieren.
Franziska Kremtz










